Mit Edelmetall und Diamanten durch den Zoll: Das müssen Sie wissen

von Marko Mähner23. Juni 2021

Im Urlaub erworbene Goldmünzen, Umzug über Ländergrenzen hinweg, eine Lagerung im Ausland: Manchmal ist es notwendig, Edelmetalle – vornehmlich Gold, Silber und Diamanten – über deutsche Zollgrenzen hinweg zu transportieren. Aber welche Bestimmungen gibt es eigentlich bei Ein- und Ausfuhr innerhalb der EU? Und wie sieht es bei Drittstaaten aus? Ein Überblick.

Barmittel vs. gleichgestellte Zahlungsmittel vs. Ware

Wer Edelmetalle, Münzen oder Diamanten gesetzeskonform durch den Zoll bringen möchte, muss zunächst wissen, wie seine Schätze vom Zoll eingestuft werden. Im Beamtendeutsch: Handelt es sich um „Barmittel“, „gleichgestellte Zahlungsmittel“ oder „Waren“?

Barmittel

  • Bargeld in Form von Scheinen und Münzen, die aktuell gültige Zahlungsmittel sind – unabhängig davon, in welchem Land dieser Erde
  • Bargeld, das nicht mehr gültig ist, aber in gültige Zahlungsmittel umgetauscht werden könnte (z.B. Deutsche Mark oder österreichische Schilling)
  • Übertragbare Inhaberpapiere (Reiseschecks, Aktien…)
  • Goldmünzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Goldbarren, Granulat oder Goldklumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Gleichgestellte Zahlungsmittel

  • Sparbücher
  • Edelsteine (wie zum Beispiel Diamanten, gleichgültig ob roh oder geschliffen)
  • Goldmünzen mit einem Goldgehalt von weniger als 90 Prozent
  • Goldbarren, Granulat oder Goldklumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Sonstige Edelmetalle, wie Silber, Platin oder Palladium

Waren

Schmuck und sonstige Gegenstände werden als Waren eingestuft – das gilt auch dann, wenn sie aus Edelmetall bestehen und/oder mit Edelsteinen besetzt sind.

Reisen innerhalb der EU

Bei Reisen innerhalb der Europäischen Union ist die Lage vergleichsweise unkompliziert. Liegt der Gesamtwert der mitgeführten Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel bei oder über 10.000 Euro, müssen diese prinzipiell mündlich angezeigt werden – allerdings nur, wenn Sie von einem Zollbeamten danach gefragt werden. Dann müssen Sie allerdings die Eigentumsverhältnisse, deren Herkunft und den Verwendungszweck offenlegen und gegebenenfalls auch belegen können.

Wichtig bei Sammler- und Anlagemünzen: Maßgeblich ist der tatsächliche Wert am Tag der Ein- oder Ausreise, nicht der auf den Münzen geprägte Nominalwert. Die Differenz kann erheblich sein. So liegt der Nominalwert für 1 oz Gold Philharmoniker bei 100 €, der aktuelle Wert jedoch bei 1.600 €.

Und was ist mit Waren? Auf sonstige Waren wie Spirituosen und Zigaretten gehe ich hier nicht ein. Ich möchte aber die Unterschiede aufzeigen, die es bei Edelmetall und Edelsteinen gibt: Schmuck und sonstige Gegenstände gelten als Waren und nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel – das gilt auch, wenn sie aus Edelmetall bestehen und/oder mit Edelsteinen besetzt sind. Sie müssen daher beim Grenzübertritt innerhalb der EU nicht angezeigt werden.

Bei Reisen innerhalb der EU sind Schmuck und sonstige Gegenstände somit relativ einfach einzustufen – sie gelten als Waren. Und auch Barren aus Edelmetallen sind recht einfach zuzuordnen: sie sind gleichgestellte Zahlungsmittel.

Ausreise aus Deutschland in einen Nicht-EU-Mitgliedsstaat

Aufwendiger wird es bei einer Reise in einen Nicht-EU-Staat. Barmittel, wozu auch die meisten Gold- oder Silbermünzen gehören (s. Feingehalt und/oder gültiges Zahlungsmittel), müssen bei der Zollstelle ab einem Wert von 10.000 Euro schriftlich angemeldet werden. Und auch hier gilt: Bei Anlagemünzen muss der aktuelle Tagespreis angesetzt werden, nicht der deutlich niedrigere Nominalwert. Für die Anmeldung reicht kein formloses Schreiben, vielmehr muss der Vordruck 040000 verwendet werden. Die Anmeldung muss beim Grenzübertritt unaufgefordert an den dafür ausgeschilderten Schaltern erfolgen.

Und gleichgestellte Zahlungsmittel? Die müssen zwar nur auf Befragung des Zollbeamten angegeben werden, dann müssen Sie jedoch – unabhängig vom Wert – also auch für Kleinstmengen, wahrheitsgemäß Auskunft erteilen und Belege vorlegen (Herkunft, wirtschaftlich Berechtigter, Verwendungszweck).

Reisegebrauchsgegenstände und Waren zum persönlichen Verbrauch können ohne jede Formalität ausgeführt werden, vorausgesetzt, Sie führen diese mit sich. Das heißt, die Ware befindet sich im gleichen Transportmittel wie Sie selbst. Bei höherwertigen Gegenständen empfiehlt es sich, geeignete Nachweise für die Wiedereinreise mitzunehmen.

Einreise nach Deutschland aus einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat

Reisen Sie aus einem Drittstaat nach Deutschland ein, gelten hinsichtlich der Meldepflichten von Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln die gleichen Deklarationspflichten wie bei der Ausreise aus Deutschland in einen Drittstaat.

Auf Edelmetalle und Edelsteine, die Sie aus ausländischen Drittstaaten mitbringen, fällt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer an. Das gilt nicht nur für Schmuck. Die Freigrenze von maximal 430 Euro ist dabei nicht gerade hoch angesetzt. Immerhin: Wer Anlagegold nach Deutschland einführt, muss keine Einfuhrumsatzsteuer zahlen. Als Anlagegold gelten:

  • Barren und Plättchen, die einen Feingoldgehalt von mindestens 995 Tausendstel aufweisen sowie
  • Münzen, die einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel aufweisen, nach 1800 geprägt worden sind und im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren.

Was Sie nicht vergessen sollten: Wenn Sie mit Edelmetall oder Edelsteinen reisen, müssen Sie auch die Ein- und Ausfuhrbestimmungen des jeweiligen Urlaubslandes beachten.  Eine Besonderheit stellen Rohdiamanten dar. Bei der Einreise nach Deutschland benötigen Sie dafür zwingend ein Kimberley-Zertifikat. Damit soll die Einfuhr von „Blutdiamanten“ verhindert werden.

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