Darf man vergrabene Schätze behalten?

von Marko Mähner17. Juni 2018

Hin und wieder schaffen es Meldungen über wertvolle Schatzfunde in die Schlagzeilen: Ob beim Umgraben auf dem eigenen Grundstück oder als Zufallsfund an den unterschiedlichsten Stellen dieser Welt – der überraschende Fund von Wertvollem zieht einige Fragen nach sich. Welche gesetzlichen Regelungen gibt es eigentlich für diesen Fall?

Anzeigepflicht und Finderlohn – zwei Seiten einer Medaille

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält alles, was zur Klärung der Situation notwendig ist – und das beginnt mit der Anzeigepflicht im § 965: Wer Verlorenes findet, muss dies unverzüglich dem Eigentümer oder Empfangsberechtigten melden. Ist dieser unbekannt, sind die zuständigen Behörden zu informieren. Es gilt nur eine Ausnahme für diese Meldepflicht und die bezieht sich auf einen Fund, der weniger als zehn Euro wert ist. Die Kehrseite der Medaille: Wer dieser Meldepflicht nicht Rechnung trägt, macht sich wenigstens der Unterschlagung schuldig. Aber Ehrlichkeit wird belohnt, die Anzeige ist nämlich die Voraussetzung dafür, dass entweder ein Finderlohn oder gar die Übereignung des Fundes beansprucht werden kann.

Natürlich spielen auch die besonderen Umstände eine wichtige Rolle: Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen oder auch in den Räumen von Behörden sind direkt der jeweiligen Betreibergesellschaft oder dem Amt zu melden. Auch in puncto Finderlohn gibt es hier abweichende Regelungen, denn dieser greift erst bei einem Wert von wenigstens 50 Euro und fällt auch geringer aus als bei anderen Funden. Darüber hinaus werden diese Fundsachen nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist nicht an den Finder übergeben, sondern vielmehr öffentlich zu Gunsten des jeweiligen Betreibergesellschaft oder der Behörde versteigert. Die ist dann wiederum auch für die Auszahlung des Finderlohns zuständig.

Nach Ablauf der Frist – Finder wird Eigentümer

Die entscheidende Frist beginnt mit dem Datum der Anzeige: Sollte sich innerhalb von sechs Monaten kein Eigentümer oder Empfangsberechtigter melden, geht der Schatz ins Eigentum des Finders über. Bei Funden, die weniger als zehn Euro wert sind, startet diese Frist bereits zum Zeitpunkt des Fundes. Ehrlichkeit währt auch hier am längsten: Sollten Finder ihren Schatz verheimlichen, können sie nie das Eigentum daran erwerben.

Wichtig ist jedoch, dass die Finder nach Ablauf der sechs Monate ihren Anspruch auch geltend machen: Die für die Anzeige zuständige Behörde bestimmt eine Frist, innerhalb der ein entsprechendes Verlangen formuliert werden muss. Wird dies versäumt, geht der Eigentumserwerb an die jeweils für den Fundort zuständige Gemeinde über. Dabei ist es weder relevant, ob der Schatz bei der Behörde aufbewahrt wird, noch interessiert es an der Stelle, ob es sich eventuell um Diebesgut handelt.

Ganz aus dem Rennen ist ein bisheriger Eigentümer jedoch noch nicht: Erst wenn drei Jahre seit dem Eigentumsübergang verstrichen sind, kann sich der Finder zurücklehnen. Bis dahin können immer noch Ansprüche am Fund geltend gemacht werden.

Das Thema Finderlohn: Wie sollten Finder vorgehen?

Sollte sich innerhalb der sechs Monate der Eigentümer melden oder erhält der Finder Kenntnis von ihm, entsteht ein Anspruch auf Finderlohn und damit auch ein Ersatzanspruch für den Aufwand, der im Zusammenhang mit dem Fund an sich steht. Als Richtgröße gelten jeweils 5 Euro je 100 Euro Wert des Fundes, ab 500 Euro Wert, reduziert sich der Anteil auf 3%. Verweigert der Eigentümer die Bezahlung des Finderlohns, muss der Fund auch übergeben werden. So ganz nebenbei verstreicht bei diesen Auseinandersetzungen eventuell auch die Frist von sechs Monaten.

Fazit

  1. Ein Schatzfund ist immer dann anzuzeigen, wenn dessen Wert zehn Euro übersteigt.
  2. Während einer Frist von sechs Monaten ab Anzeige kann ein Eigentümer seine Ansprüche geltend machen.
  3. In diesem Fall steht dem Finder ein Finderlohn in Höhe von 5% zu. Sollte der Fundwert höher als 500 Euro sein, reduziert sich der Anteil auf 3%.
  4. Verstreichen die sechs Monate ergebnislos, kann der Finder einen Anspruch auf den Fund erheben.
  5. Dazu muss er diesen jedoch fristgemäß gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen.

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